1. ALLGEMEINES
§ 1: Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen "1. FCN Frauen- und Mädchenfußball". Im Falle der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden.
3. Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände. Er wird als Mitglied in den 1. FCN Dachverein e. V. (Dachverein) eintreten. Als Mitglied der Verbände und des Dachvereins ist der Verein deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden und dem Dachverein im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.
§ 2: Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt aus ideellem Interesse die Wahrung des Frauen- u. Mädchenfußball-Sports. Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Hebung und Förderung der körperlichen Ertüchtigung insbesondere durch Ausübung von Frauen- und Mädchenfußball. Eine wesentliche Aufgabe sieht der Verein in der sportlichen und charakterlichen Erziehung der Jugend und in der Förderung der Jugendpflege.
2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch
a) Bereitstellung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte;
b) Festlegung geregelter Übungstage unter Leitung und Aufsicht fachlicher Kräfte;
c) Beteiligung an Verbands- und Repräsentativwettkämpfen sowie an Sportveranstaltungen im In- und Ausland.
§ 2 a: Verbindlichkeit der DFB-Statuten
1. Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
2. Die Vereine der B-Juniorinnen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbands, die ihrerseits Mitglieder des DFB als Dachverband sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und des Regionalverbands und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen - insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung - sowie die Regional- und/oder Landesverbandssatzung und die Regional- und/oder Landesverbandsvorschriften für die Vereine und ihre Mitglieder verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung B-Juniorinnen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein und seine Mitglieder unterwerfen sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbands, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
3. Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o. g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 88 AO. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sind Mitglieder zugleich als Trainer, Übungsleiter oder in anderer Funktion tätig, so können sie dafür eine Vergütung erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 4: Vereinsfarben, Vereinsfahne und Vereinsembleme
Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Die Vereinsfahne besteht aus gleichbreiten, rot-weißen Querstreifen und zeigt im linken oberen Eck einen roten Ball mit dem weißen Schriftzeichen 1. FCN. Das Vereinsemblem ist ein roter Ball mit dem weißen Schriftzeichen 1. FCN, darunter der Zusatz "Frauen- und Mädchenfußball".
§ 5: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
2. MITGLIEDSCHAFT
§ 6: Mitgliedsarten
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern (mit Stimmrecht);
b) jugendlichen Mitgliedern bis zu 18 Jahren (ohne Stimmrecht);
c) Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Frauenfußball-Sport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag des Ehrungsausschusses. Näheres bestimmt die Ehrungsordnung, die auch die besonderen Rechte der Ehrenmitglieder regelt.
§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu stellen. Der Aufnahmeantrag ist bei Jugendlichen durch die Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Mit Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu begründen. Erhält der Bewerber innerhalb eines Monats ab Eingang des Aufnahmeantrages keinen ablehnenden Bescheid, so gilt dies als Zustimmung.
4. Die Mitgliedschaft wird begründet durch die Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag und die Leistung von drei aufeinanderfolgenden Monatsbeiträgen.
§ 8: Ruhen der Mitgliedschaft
Bei Mitgliedern, die mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand sind, ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Sie können solange nicht ausgeübt werden, bis die Beitragspflicht voll erfüllt ist.
§ 9: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt (Kündigung);
b) Tod oder Auflösung;
c) Ausschluß aus dem Verein.
§ 10: Freiwilliger Austritt
1. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Ordentliche Mitglieder sind nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zur Kündigung berechtigt.
3. Jugendliche Mitglieder sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Quartalsende zum Austritt berechtigt.
4. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zum Wirksamwerden der Kündigung verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
§ 11: Tod oder Auflösung
Der Tod einer natürlichen Person bewirkt ein sofortiges Ausscheiden aus dem Verein. Gleiches gilt für die Auflösung einer juristischen Person.
§ 12: Ausschluß aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) unbekannt verzogen ist;
b) sich eines groben unsportlichen Verhaltens schuldig macht;
c) den Verein schädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstößt;
d) in der Beitragszahlung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;
e) trotz Aufforderung des Vorstandes anderen satzungsmäßigen oder sonstigen dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Aufforderung muß durch eingeschriebenen Brief erfolgen und einen Hinweis enthalten, der auf den möglichen Ausschluß bei nochmaliger Pflichtverletzung hinweist.
2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluß ist schriftlich zuzustellen.
§ 13: Beiträge und Aufnahmegebühr
1. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, außerordentlicher Beiträge sowie von Aufnahmegebühren erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dabei sind die Verpflichtungen zur Beitragsermäßigung zu beachten, denen sich der Verein im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Dachverein unterworfen hat.
2. Für juristische Personen kann der Vorstand abweichende angemessene Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge festsetzen oder vereinbaren.
3. Näheres, insbesondere die Gewährung von Beitragsermäßigung oder -befreiung im Einzelfall oder für bestimmte Gruppen der Mitgliedschaft allgemein, regelt die Beitragsordnung.
§ 14: Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Beteiligung am Vereinsleben. Die Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Grundsätze über die Sportausübung benützen. Der Besuch allgemeiner Veranstaltungen des Vereins steht allen Mitgliedern offen. Vom Vorstand genehmigte Eintrittspreis können erhoben werden.
§ 15: Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
2. Die Mitglieder haben das Ansehen und die sportlichen Interessen des Vereins sowie des Dachvereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
3. Die Mitglieder haben die Anlagen und Einrichtungen des Vereins pfleglich zu behandeln und Schäden zu verhüten. Bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen sind die vom Vorstand erlassenen Grundsätze über die Sportausübung sowie Anweisungen von Trainern oder Übungsleitern zu beachten.
4. Die Mitglieder können durch den Vorstand, Trainer oder Übungsleiter dazu verpflichtet werden, bei der Pflege und Wartung der Anlagen und Einrichtungen behilflich zu sein.
5. Die Mitglieder haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. ORGANISATION
§ 16: Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 17);
b) der Vorstand (§ 19).
2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 17: Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie besteht aus allen wahlberechtigten Vereinsmitgliedern.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende statt (Jahreshauptversammlung).
3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn dies mindestens von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung vorgenommen. Die Einberufung muß mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung erfolgen; maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Absendung.
5 a. Elektronische Ladung: Der Schriftform der Einladung ist auch genügt, wenn Termin, Tagesordnung und Versammlungsort auf einer für alle Mitglieder zugänglichen elektronischen Veröffentlichungsplattform (z. B. homepage) und durch eine elektronische Nachricht (z. B. e-mail) fristgerecht veröffentlicht werden. Zu diesem Zweck sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein über ihre elektronische Erreichbarkeit immer aktuell zu informieren.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Anträge, die ihr außerhalb der Tagesordnung zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen (bezieht sich auf Satz 1). Solche Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Später eingelaufene Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung auf Antrag die Dringlichkeit mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht.
8. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. 75 % der abgegebenen Stimmen sind bei der Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten erforderlich:
a) Änderung der Satzung;
b) Auflösung des Vereins.
9. Die Handhabung des Verfahrens bei Wahlen und Abstimmungen wird durch eine besondere Wahlordnung, die Einzelheiten der Durchführung der Mitgliederversammlung durch eine Geschäftsordnung geregelt.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
1. Wahl des Vorstands;
2. Wahl zweier Revisoren (§ 19);
3. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung im Dachverein gemäß der Satzung des Dachvereins;
4. Berufung von Vereinsausschüssen und Regelung der Ausschußarbeit;
5. Entgegennahme der Rechenschafts- und Geschäftsberichte des Vorstands;
6. Entgegennahme des Berichts der Revisoren;
7. Entlastung des Vorstandes;
8. Entlastung der Revisoren;
9. Genehmigung des Haushaltsplans;
10. Entgegennahme von Prüfungsberichten des Dachvereins;
11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge, der Beitragsordnung, der Wahlordnung, der Geschäftsordnung und der Ehrungsordnung;
12. Satzungsänderungen;
13. Auflösung des Vereins.
§ 19: Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht mindestens aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern (gesetzlicher Vorstand)
a) dem ersten Vorsitzenden;
b) dem zweiten Vorsitzenden;
c) dem Schatzmeister;
und bis zu vier vom Vorstand berufenen Mitgliedern (erweiterter Vorstand). Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt selbständig die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den gesetzlichen Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
4. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines neuen Geschäftsjahres einen Haushaltsplan mit Erfolgs-, Finanz - und Investitionsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Geschäftsführungsmaßnahmen, durch die wesentlich von dem genehmigten Haushaltsplan abgewichen wird, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses, für den 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sind.
5. In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Mitgliederversammlung berufen wäre, kann der Vorstand dringliche Anordnungen treffen, wenn die Wahrung der Vereinsinteressen einen Aufschub nicht duldet. Diese ist jedoch hiervon unverzüglich zu unterrichten.
6. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf auf Einladung des ersten Vorsitzenden statt. Dieser leitet die Vorstandssitzungen und koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
7. Unabhängig von der Berechtigung zweier Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, den Verein nach außenhin gemeinsam zu vertreten, ist im Innenverhältnis für alle vom Vorstand zu treffenden Entscheidungen ein Beschluß des Gesamtvorstandes (gesetzlicher und erweiterter Vorstand) erforderlich. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Für Beschlüsse des Vorstandes ist, sofern nicht abweichend geregelt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Die Vorstandsmitglieder haften persönlich für Schäden, die dem Verein aufgrund von Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung entstehen. Der Umfang der Haftung richtet sich nach § 277 BGB.
§ 20: Vereinsausschüsse
1. Vereinsausschüsse beraten und unterstützen die Mitgliederversammlung in den ihr zugewiesenen Aufgaben. Sie werden durch diese berufen. Als ständiger Ausschuß wird ein Ehrungsausschuß gebildet.
2. Die Einzelheiten der Besetzung der Ausschüsse und ihrer Arbeit werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 21: Haftungsausschluss
Der Verein haftet für Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Errichtung von Geräten oder bei Veranstaltungen erleiden, nur, soweit ein schuldhaftes Handeln von Vereinsorganen vorliegt oder Versicherungsschutz besteht.
§ 22: Auflösung des Vereins
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn der Verein außerstande ist, seinen Zweck und seine Aufgaben zu erfüllen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und geheim.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Liquidation des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nürnberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung errichtet am 24.08.1995, geändert am 14.03.1996, geändert am 11.06.1999 und 04.07.2012.